Allgemeine Geschäftsbedingungen
Firma
Dabelstein + Lubos, Inh. Bernhard Herter e.K., Siegburger Str. 51, 50679
Köln
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote,
Aufträge, Kaufverträge, Werkverträge, Lieferungen und Werklieferverträge,
die wir an den Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für
künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
1.
Leistungs- und Reparaturbedingungen
1.1.
Allgemeines
1.1.1. Soweit die
nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an
Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)
Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384, DIN 18 385 und DIN
18 386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.1.2. Zum Angebot des
Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind
nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß-
und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen
behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht
oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag
nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert
und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
1.2.
Termine
1.2.1. Der vereinbarte
Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die
Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten
hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie
Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur
Auftragsdurchführung notwendig sind.
1.2.2. Der Kunde hat
im Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den
Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit
nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf
dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
1.3.
Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
1.3.1. Da
Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine
Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand
dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden
kann, weil:
1.3.1.1.der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
1.3.1.2.der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
1.3.1.3.der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
1.3.1.4.die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich der Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind;
1.3.1.5.die Reparatur nicht ausgeführt werden kann, weil seitens des
Herstellers keine Ersatzteile oder technische Dokumentationen verfügbar
sind.
1.4.
Gewährleistung und Haftung
1.4.1. Die
Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc. die keine
Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für
Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
1.4.2. Bei Vorliegen
eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen,
dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der
Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung
steht.
1.4.3. Ist der
Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener
Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes
erbringen.
1.4.4. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand
des Vertrages eine Bauleistung ist.
1.4.5. Bei einer
Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf
die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des
Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des
Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche
für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter
Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus
Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte
des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht,
sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine
selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des
Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
1.5.
Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
1.5.1. Dem
Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht
an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand des
Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
1.5.2. Wird der
Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt,
kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld
berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren
Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine
Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den
Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum
Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu
erstatten.
1.6.
Eigentumsvorbehalt
1.6.1. Soweit die
anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche
Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen
eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers
aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den
Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum
Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten
der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die
Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und
Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum
Ausbau nicht, gilt Ziffer 1.6.1 Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
2.
Verkaufsbedingungen
2.1.
Eigentumsvorbehalt
2.1.1. Die verkauften
Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung
sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der
Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B.
aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger
Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur
durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.
Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die
Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und
auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die
Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten
einschlißlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des
Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und
Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug
befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer
deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den
Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis
durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der
Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei
Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder
bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem
Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten
unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der
Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie
nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den
Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und
erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu
lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch
nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
2.2.
Abnahme und Abnahmeverzug
2.2.1. Nimmt der Kunde
den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den
Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist
zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach
Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des
vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis
fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren
Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen
(Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
2.3.
Gewährleistung und Haftung
2.3.1. Mängelansprüche
für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten
Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Beim Verkauf von
Neuprodukten an Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Beim
Verkauf von gebrauchten Produkten an Unternehmer wird die Gewährleistung
ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach
Ablieferung – bezogen auf die Ablieferung der Anzeige – gegenüber dem
Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung
befreit.
2.3.2. Ist der
Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
2.3.2.1.Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach
eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache erbringen.
2.3.2.2.Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist
ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich
ist.
2.3.2.3.Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die
durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den
Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B.
Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch
Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder
atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer
Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität
durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch
äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden
eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
2.4.
Haftung auf Schadenersatz
2.4.1. Bei einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
2.4.2. Für sonstige
Schäden gilt folgendes:
2.4.2.1.Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.4.2.2.Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers
auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum
doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
2.4.2.3.Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter
Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
2.4.2.4.Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
2.4.3. Die
Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
2.4.4. Der Anspruch
des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des
Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
2.5.
Rücktritt
2.5.1. Bei Rücktritt
sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die
Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
3.
Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
3.1.
Preise und Zahlungsbedingungen
3.1.1. Die Endpreise
verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl.
Mehrwertsteuer.
3.1.2. Alle
Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart wurden.
3.1.3.
Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur
zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
3.1.4. Für Leistungen,
die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung
abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom
Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese
Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des
Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15
Nr. 5 VOB/B.
3.1.5. Bei Aufträgen,
deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der
Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der
geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden
zu leisten.
3.2.
Gerichtsstand
3.2.1. Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des
Verkäufers.
Stand 01. Januar 2002